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Allgemeine Vermietbedingungen der Lippe Autovermietung
Allgemeine Vermietbedingungen (AVB)
der Lippe Autovermietung KUL GmbH,
Castroper Str. 81a in 44628 Herne.
(nachfolgend Lippe Autovermietung genannt)
I: Fahrzeugzustand, Reparaturen, Betriebsmittel:
1
Der Mieter eines Mietwagen verpflichtet sich, das Fahrzeug
schonend, fachgerecht zu behandeln. Alle für die Benutzung
maßgeblichen Vorschriften sowie technischen Regeln zu beachten
und beispielsweise das Fahrzeug nicht mit zu niedrigem Motoröl-
oder Kühlwasserstand zu führen sowie regelmäßig zu prüfen, ob sich
das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet sowie das
Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Die Fahrzeuge der
Autovermietung Lippe sind grundsätzlich alle Nichtraucher -
Fahrzeuge.
2
Wird während der Mietzeit eine Reparatur des Kilometerzählers
und/oder eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes
und/oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges und/oder eine
vorgeschriebene Inspektion notwendig, darf der Mieter des
Fahrzeugs eine Vertragswerkstätte bis zu einer voraussichtlichen
Reparaturkostenhöhe von 60,-€ beauftragen.
3
Dem Mieter wird das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank übergeben.
Im Gegenzug hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des
Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank
zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt
zurückgegeben, wird die Autovermietung Lippe dem Mieter des
Fahrzeugs für die Betankung des Fahrzeugs und für den Kraftstoff die
Entgelte gemäß der bei Anmietung gültigen Satzung in Rechnung
stellen. Die Betankung bei nicht vollständig gefülltem Kraftstofftank
kostet 20,-€ je Fahrzeug zzgl. der Kraftstoffkosten zur Befüllung.
4
Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 21 Tagen hat der
Mieter der Fahrzeugs die Kosten bis zu einer Höhe von 10% der
jeweiligen Fahrzeugmiete (netto) zu tragen, die für die Beschaffung
von Nachfüllflüssigkeiten (insbesondere Motoröl und
Scheibenreiniger sowie Scheibenfrostschutzmittel) anfallen, falls
während der Mietzeit ein Nachfüllen dieser Flüssigkeiten notwendig
wird.
II: Vorzulegende Dokumente bei der Fahrzeugabholung, Berechtigte
Fahrer, zulässige Nutzungen der Fahrzeuge, Fahrten ins Ausland:
1
Der Mieter muss bei Übergabe des Mietfahrzeugs einen
Personalausweis oder Reisepass, eine zur Führung des Fahrzeugs
erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis sowie ein ab
Fahrzeugrückgabe mindestens 30 Tage gültiges und von uns der
Autovermietung Lippe akzeptiertes Zahlungsmittel vorlegen. Die
Lippe Autovermietung akzeptiert Kredit- und Debit-Karten von Visa,
Diners Club, MasterCard, American Express, Discover oder JCB sowie
Airplus und Amex BTA/iBTA. Zahlungen per Paypal werden als
Zahlungsmittel akzeptiert. Das Zahlungsmittel muss auf den Namen
eines Mieters ausgestellt sein. Kann der Mieter bei Übergabe des
Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird die Autovermietung
Lippe vom Mietvertrag zurücktreten. Ansprüche des Mieters wegen
Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Darüber hinaus
gelten für bestimmte Fahrzeuggruppen Beschränkungen hinsichtlich
des Alters (für Fahrer unter 21, 23 und/oder 25 Jahren wird eine
zusätzliche Gebühr erhoben) und/oder Dauer des Besitzes der
Fahrerlaubnis. Eine Auflistung der Alters- und/oder
Führerscheinbestimmungen kann auf der Website und/oder
telefonisch und/oder persönlich vor Ort erfragt werden.
2
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter bzw. “ bei Firmenkunden “ von
dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer geführt werden. Sofern das
Fahrzeug von anderen als der vorgenannten Person gefahren werden
wird, fällt für jeden weiteren Fahrer eine zusätzliche Gebühr an. Die
jeweils gültigen Gebühren können auf der Website und/oder
telefonisch und/oder persönlich vor Ort erfragt werden. Bei
Fahrzeugabholung ist die Vorlage des original Führerscheines
etwaiger zusätzlicher Fahrer zwingend erforderlich.
3
Firmenkunden haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte
Fahrer im Besitz einer im Inland noch gültigen Fahrerlaubnis befindet.
Hierzu haben sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten
auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen.
4
Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.
Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten
zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.
5
Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt
werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen.
Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden:
zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere
Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer
Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den
dazugehörigen Übungsfahrten,
für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem
Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
zur Weitervermietung jeglicher Art,
auf Rennstrecken und/oder Teststrecken,
zur gewerblichen Personenbeförderung,
zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst
gefährlichen Stoffen oder Gemischen.
6
Der Mieter ist verpflichtet das Ladungsgut ordnungsgemäß zu
sichern.
7
Je nach Fahrzeugkategorie ist eine Auslandsnutzung von
Mietfahrzeugen für bestimmte Länder untersagt. Zur Beschreibung
dieser Einreisebeschränkungen werden die Länder in Bereiche
eingeteilt.
Bereich 1:
Andorra, Belgien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Niederlande,
Finnland, Gibraltar, Großbritannien, Italien, Liechtenstein,
Luxemburg, Monaco, Norwegen, Österreich, Portugal, Irland, San
Marino, Schweden, Schweiz, Spanien und Vatikanstaat.
Bereich 2:
Estland, Litauen, Kroatien, Lettland, Polen, Tschechien, Slowenien,
Slowakei und Ungarn.
Bereich 3:
Alle Länder, die nicht in Zone 1 oder Zone 2 aufgeführt wurden
und/oder liegen.
PKWs der Marken Jaguar, Maserati, Lamborghini, Land Rover und
Porsche sowie alle Luxus Fahrzeuge dürfen nur in Länder der Zone 1
einreisen und dort bewegt werden. Alle anderen PKWs wie z.B. der
Marken Audi, BMW, Mercedes-Benz und Volkswagen etc. dürfen in
Länder der Zone 1 einreisen und dort bewegt werden sowie in Zone 2
auf Anfrage einreisen und dort bewegt werden.
Alle anderen Fahrzeuge wie z.B. LKWs, Transporter, Minibusse
und/oder Vans aller Marken dürfen nur in Länder der Zonen 1 und 2
(auf Anfrage) einreisen und dort bewegt werden.
Für alle Fahrzeuge ist die Einreise in Länder der Zone 3 grundsätzlich
nicht gestattet.
8
Zuwiderhandlungen gegen eine bzw. Nichterfüllung einer der
Bestimmungen gemäß den vorstehenden und/oder nachstehenden
Ziffern berechtigen die Lippe Autovermietung zu einer fristlosen
Kündigung des Mietvertrages bzw. zu einem sofortigem Rücktritt vom
Mietvertrag. Ersatzansprüche des Mieters sind grundsätzlich
und/oder in einem solchen Falle ausgeschlossen. Der Anspruch auf
Ersatz des Schadens, der Lippe Autovermietung auf Grund der
Verletzung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden
und/oder nachstehenden Ziffern entsteht, bleibt davon unberührt.
III: Der Mietpreis
1
Der Mietpreis setzt sich zusammen aus einem Mietpreis, der
Sonderleistung/en sowie etwaigen Zuschlägen. Als Sonderleistungen
verstehen sich z.B. Kosten für das Betanken und Kraftstoffkosten,
Servicegebühren, Zubehör und/oder Extras wie z.B. der Kindersitz, die
Schneeketten, das Navigationsgerät, die Zustellungs- und/oder die
Abholungskosten, usw..
2
Für Zustellungen und Abholungen werden die dafür vereinbarten
Zustellungs- bzw. Abholungsgebühren zuzüglich der Kosten für das
Betanken und den Kraftstoff gemäß der bei Anmietung gültigen
Preise in Rechnung gestellt. Die gültige Preise liegen bei der Lippe
Autovermietung in Herne aus.
IV: Fälligkeiten, elektronische Rechnungsstellung,
Sicherheitsleistungen (Kaution), Zahlungsbedingungen, Fristlose
Kündigung wegen Zahlungsverzugs, Personen-Unfall-Schutz
1
Der Mietpreis (zzgl. aller, sonstigen vereinbarten Entgelte, wie z.B.
Zustellungskosten, etc.) zzgl. d. gez. gültigen Umsatzsteuer, ist für den
vereinbarten Mietzeitraum grundsätzlich in voller Höhe zu leisten,
d.h. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder
vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs erfolgen in keinem Falle, nicht.
Der Mietpreis ist zu Beginn der Mietzeit fällig. Beträgt die Mietdauer
mehr als 30 Tage, so ist die Miete in Zeitabschnitten von 28 Tagen zu
entrichten. Endet die Mietdauer vor Ablauf eines weiteren
Zeitabschnittes von 31 Tagen, so ist der seit der letzten Abrechnung
verbleibende Rechnungsbetrag zum Zeitpunkt der
Beendigung/Rückgabe des Fahrzeugs zu entrichten.
2
Der Mieter ist verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit als Sicherheit für
die Erfüllung seiner Pflichten zusätzlich zum Mietpreis eine Kaution zu
leisten. Die Höhe der Kaution ist vom gemieteten Fahrzeugs
abhängig.
Die Lippe Autovermietung ist nicht verpflichtet, die Sicherheit von
ihrem Vermögen getrennt anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit
erfolgt in keinem Falle, nicht. Die Lippe Autovermietung in Herne
kann ihren Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch längere Zeit
nach Beginn des Mietverhältnisses geltend machen.
3
Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden die Miete, alle
sonstigen vereinbarten Entgelte und die Sicherheitsleistung (Kaution)
dem Zahlungsmittel, insbesondere der Kreditkarte, Debitkarte oder
Maestro-Karte, des Fahrzeugmieters belastet.
4
Die Lippe Autovermietung kann statt der Belastung der Kreditkarte
des Mieters einen Betrag in Höhe der Kaution im Rahmen einer
sogenannten Händleranfrage zu ihren Gunsten aus dem
Kreditrahmen, der dem Kunden von seinem Kreditkarteninstitut für
seine Kreditkarte eingeräumt worden ist, sperren lassen.
5
Gerät der Fahrzeugmieter mit der Entrichtung der Miete in Verzug, ist
die Lippe Autovermietung berechtigt, den Mietvertrag auch ohne
vorherige Mahnung fristlos zu kündigen. Überschreitet die
vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 30 Tagen und gerät der
Mieter mit der Entrichtung der Miete für den betreffenden
Zeitabschnitt vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang
in Verzug, so ist die Lippe Autovermietung auch ohne vorherige
Mahnung berechtigt, den Mietvertrag wegen Zahlungsverzuges
fristlos zu kündigen.
6
Personen-Unfall-Schutz:
Bei Abschluss eines Personen-Unfall-Schutzes beträgt die
Deckungssumme:
50.000 € bei Invalidität und 25.000 € bei Tod.
V: Versicherungen der Fahrzeuge
1
Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich
auf eine Haftpflichtversicherung mit einer maximalen
Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von 100
Mio. €. Die maximale Deckungssumme je geschädigte Person beläuft
sich auf 15 Mio. € und ist auf Europa beschränkt.
2
Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der
Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe
gem. § 7 GefahrgutVStr.
VI: Unfälle, Anzeigepflicht, Diebstahl, Obliegenheiten aller Art
1
Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schaden
hat der Mieter oder der Fahrer unverzüglich die Polizei zu
verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei
telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen
Polizeistation zu melden. Dies gilt auch dann, wenn das Mietfahrzeug
eine gering Beschädigung aufweist und/oder auch bei
selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung und/oder Einwirkung
Dritter.
2
Bei jeglicher Beschädigung des Fahrzeugs während der Mietzeit ist
der Mieter verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich über alle
Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Fahrzeugs
geführt hat, schriftlich zu unterrichten. Der Mieter soll zu diesem
Zweck den bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Vordruck für einen
Unfallbericht in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß
ausfüllen. Zudem kann der Vordruck bei der Lippe Autovermietung
telefonisch angefordert werden oder als Download von unserer
Internetseite www.lippe-autovermietung.de herunter geladen
werden und/oder sofort ausgedruckt, kopiert werden.
3
Der Mieter oder Fahrer der Fahrzeugs, haben alle Maßnahmen zu
ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und
förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass sie die Fragen der
Vermieterin zu den Umständen des Schadensereignisses
wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den
Unfallort nicht verlassen dürfen, bevor die erforderlichen und
insbesondere für die Vermieterin zur Beurteilung des
Schadensgeschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden
konnten bzw. ohne es der Lippe Autovermietung zu ermöglichen,
diese zu treffen.
VII: Haftung der Lippe Autovermietung
1
Die Lippe Autovermietung haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben
Fahrlässigkeit der Lippe Autovermietung als Vermieterin, eines
Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Im übrigen haftet die Vermieterin Lippe
Autovermietung nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers,
der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen
Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2
Die Lippe Autovermietung, die Vermieterin übernimmt keine Haftung
für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen
werden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit der Vermieterin, ihrer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen.
VIII: Haftung des Fahrzeugmieters
1
Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen
haften der Fahrzeugmieter und/oder der Fahrer grundsätzlich nach
den allgemeinen Haftungsregeln. Demnach haften der
Fahrzeugmieter und/oder Fahrer dann nicht, wenn sie die
Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.
2
Dem Fahrzeugmieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen
(vertragliche Haftungsfreistellung) oder für einzelne sonstige
Beschädigungen (Schutzpakete) für Schäden der Lippe
Autovermietung, für Fahrzeugverlust und Brand durch Zahlung eines
besonderen und/oder weiteren Entgeltes auszuschließen. Eine solche
vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer
Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in
den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsbefreiung einbezogenen
Fahrer je einzelnem Schadenereignis bis zu einem Betrag in Höhe des
vereinbarten Selbstbehalts; ein Anspruch auf eine vertragliche
Haftungsfreistellung oder ein gebuchtes Schutzpaket besteht nicht,
wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der
Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist die Lippe Autovermietung
berechtigt, ihre Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung, auch
aus einem gebuchten Schutzpaket in einem der Schwere des
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Ein Anspruch auf
eine vertragliche Haftungsbefreiung oder aus einem gebuchten
Schutzpaket besteht des Weiteren nicht, wenn eine vom Mieter bzw.
Fahrer zu erfüllende Obliegenheit, insbesondere nach lit. VI dieser
Allgemeinen Vermietbedingungen der Lippe Autovermietung,
vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall einer grob fahrlässigen
Verletzung einer vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllenden Obliegenheit
ist die Lippe Autovermietung in Herne berechtigt, ihre Leistung zur
Haftungsfreistellung, auch aus einem gebuchten Schutzpaket in
einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu
kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit trägt der Mieter bzw. der Fahrer. Abweichend von den
Bestimmungen der beiden vorangegangenen Sätze ist die Lippe
Autovermietung aus Herne zur Haftungsfreistellung, auch aus einem
gebuchten Schutzpaket verpflichtet, soweit die Verletzung der
Obliegenheit weder für den Eintritt des Haftungsfreistellungsfalles
noch für die Feststellung oder den Umfang der
Haftungsfreistellungspflicht der Vermieterin ursächlich ist; dies gilt
nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde.
Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den
Mietvertragszeitraum.
Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat,
richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen,
ausliegenden Preislisten und/oder Mietvertag.
3
Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen
Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche
Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder
Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der
Mieter stellt die Lippe Autovermietung von sämtlichen Buß- und
Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die
Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der
Vermieterin erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der
der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die
Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von
während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten
oder Störungen an die Lippe Autovermietung richten, erhält diese
vom Mieter für jede derartige inländische Anfrage eine
Aufwandspauschale von 25 EUR, pro ausländischer Anfrage das
doppelte zzgl. Porto/Telefon/Telefax/E-Mail-Kosten, es sei denn der
Mieter weist nach, dass der Lippe Autovermietung ein geringerer
Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; der Lippe
Autovermietung ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden
geltend zu machen.
4
Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden,
dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der
Ladung zurückzuführen sind. Es besteht folgende Haftung für:
Beschädigung der Innenseiten eines Laderaums/Kofferaufbaus
während des Fahrzeugbetriebes sowie der Beladung
und/oder Entladung,
Beschädigungen des Innenraumes der Fahrer- und/oder
Fahrgastkabine,
Beschädigung der Außenseite der Ladebordwand durch das
Aufsetzen auf dem Boden, soweit das Mietfahrzeug eine
Ladebordwand aufweist.
5
Der Mieter hat bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die
rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden
Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter stellt die Vermieterin von
sämtlichen Mautgebühren, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug
überlässt, verursachen, frei.
Es wird keine automatischen Erfassung der Mautgebühren nach dem
Bundesfernstraßenmautgesetz zur Verfügung gestellt für
Fahrzeugkombinationen von mindestens 7,5t bei denen die
Zugmaschine allein ein zulässiges Gesamtgewicht von unter 7,5t
erreicht. Hier ist der Mieter verpflichtet die Mautgebühr manuell
(online oder am Terminal) zu entrichten. Der Mieter ist für die
korrekte Einstellung der OBU, insbesondere der Achsenzahl und der
Schadstoffklasse, selbst verantwortlich. Alle durch fehlerhafte
Einstellungen der OBU entstehenden Kosten trägt der Mieter.
Beschädigungen sowie Funktionsstörungen der OBU sind der
Vermieterin unverzüglich zu melden. In diesen Fällen hat der Mieter
sich manuell (online oder am Terminal) in das Mautsystem
einzubuchen oder (gegebenenfalls) das mautpflichtige Streckennetz
sofort zu verlassen.
6
Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den
berechtigten Fahrer, wobei die vertraglich Haftungsfreistellung nicht
zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietsache gilt.
7
Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die
Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die
Kraftfahrtversicherung (AKB 95) gelten ergänzend zu den Regelungen
in diesen AGB.
IX: Rückgabe des Fahrzeugs, Daten in allen Navigations- und
Kommunikationssystemen der Fahrzeuge
1
Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der
Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten
Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB
findet keine Anwendung.
2
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit der
Vermieterin in vertragsgemäßem Zustand am vereinbarten Ort und
zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben. Bei übermäßiger
Verschmutzung des Fahrzeugs, die eine Sonderreinigung des
Fahrzeugs erfordert, oder wenn das Fahrzeug mit
Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird, leistet der Mieter der
Vermieterin Schadensersatz. Sonderreinigungskosten werden nach
Aufwand, mindestens aber mit einer Sonderreinigungspauschale
berechnet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Lippe
Autovermietung ein geringerer Schaden entstanden ist; der Lippe
Autovermietung ist es unbenommen, einen weitergehenden Schaden
geltend zu machen. Gibt der Mieter sein Fahrzeug vor Ende der im
Mietvertrag vereinbarten Mietzeit zurück, ohne der Lippe
Autovermietung von der vorzeitigen Rückgabe zuvor in Kenntnis zu
setzen, prüft der die Möglichkeit der Erstattung nicht genutzter
Miettage. In diesem Fall kann der Vermieter für den bei ihm
entstandenen Aufwand eine Gebühr in Höhe von 10 EUR (inkl. MwSt.)
erheben. Es kann auch ein höherer Standardpreis zur Anwendung
kommen, wenn z. B. die Voraussetzung für einen
Spezialtarif/Angebotstarif nicht mehr gegeben ist. Der ursprünglich
vereinbarte Mietpreis wird in diesem Fall jedoch nicht überschritten.
3
Infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts können die während der
Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten ggf. im Fahrzeug
gespeichert werden. Bei Kopplung von Mobilfunk- oder anderen
Geräten mit dem Fahrzeug können Daten von diesen Geräten ggf.
ebenfalls im Fahrzeug gespeichert werden. Sofern der Mieter/Fahrer
wünscht, dass die vorgenannten Daten nach Rückgabe des Fahrzeugs
nicht mehr im Fahrzeug gespeichert sind, hat er vor Rückgabe des
Fahrzeugs für eine Löschung Sorge zu tragen. Eine Löschung kann
durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme
des Fahrzeugs auf die Werkseinstellung erfolgen. Eine Anleitung dazu
kann der Bedienungsanleitung entnommen werden, die sich im
Handschuhfach befindet. Die Lippe Autovermietung ist zu einer
Löschung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet.
4
Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum und setzen
voraus, dass die Anmietung für den vollständigen bei Anmietung
vereinbarten Mietzeitraum erfolgt. Bei Überschreitung oder
Unterschreitung des vereinbarten Mietzeitraums gilt für den
gesamten Mietzeitraum nicht der Sondertarif/Angebotstarif, sondern
der Normaltarif.
5
Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als
Gesamtschuldner.
6
Gibt der Mieter das Fahrzeug oder den Fahrzeugschlüssel – auch
unverschuldet – zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an die
Vermieterin zurück, ist diese berechtigt, für die Dauer der
Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in
Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen; die
Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
7
Bei Langzeitmieten (Mieten mit einer vereinbarten Mietdauer von
mehr als 30 Tagen) gilt zusätzlich zu den Ziffern I. bis VI dieses
Abschnitts IV folgendes: Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug im
Falle der Erreichung des im Mietvertrag angegebenen zulässigen
Kilometerstandes bereits vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit
zurückzugeben. Für den Fall, dass der Mieter den im Mietvertrag
angegebenen zulässigen Kilometerstand um mehr als 100 km
Überschreitet und/oder das Fahrzeug nach dem im Mietvertrag
angegebenen Datum zurückgibt, ist er zur Zahlung einer
Vertragsstrafe in Höhe von 300-1.000 EUR je Fahrzeugklasse
verpflichtet; dies gilt nicht, soweit der Mieter nachweist, dass der
Lippe Autovermietung kein oder ein geringerer Schaden entstanden
ist. Bei Erreichung des im Mietvertrag angegebenen Kilometerstandes
vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit erhält der Mieter bei Rückgabe
des Fahrzeugs für die restliche Mietdauer ein gleichwertiges
Ersatzfahrzeug.
X: Kündigung/en
1
Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Die Vermieterin kann die
Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen.
Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des
Mieters,
mangelnde Pflege des Fahrzeuges,
nicht eingelöste Bankeinzüge / Schecks,
unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,
gegen den Mieter gerichtete
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von
Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr,
die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages; z.B.
wegen zu hoher Schadensquote.
2
Sofern zwischen die Lippe Autovermietung und Mieter mehrere
Mietverträge bestehen und die Lippe Autovermietung zur
außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus
wichtigem Grund berechtigt ist, kann sie auch die anderen
Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihr die
Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob
treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist.
Dies ist insbesondere der Fall, falls der Mieter:
ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt,
der Lippe Autovermietung einen am Mietfahrzeug
entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt oder
einen solchen zu verbergen versucht,
mit Mietzahlungen in Gesamthöhe von wenigstens einer
Wochenmiete mehr als fünf Bankarbeitstage im Verzug ist,
der Vermieterin vorsätzlich einen Schaden zufügt,
ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung vorsätzlicher
Straftaten nutzt.
3
Kündigt die Vermieterin einen Mietvertrag, ist der Mieter
verpflichtet, die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem
Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an die Vermieterin
herauszugeben.
XI: Einzugsermächtigung des Mieters, Aufrechnungsverbot
1
Der Mieter ermächtigt die Lippe Autovermietung sowie deren
Inkassobevollmächtigte unwiderruflich alle Mietwagenkosten und alle
mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von
der bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten, im Mietvertrag
benannten bzw. von dem vom Mieter nachträglich vorgelegten oder
zusätzlich benannten Zahlungsmittel abzubuchen.
2
Die Aufrechnung gegenüber Forderungen der Vermieterin ist nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des
Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.
XII: Widerspruchsrecht Direktwerbung
Der Mieter/Fahrer kann jederzeit einer etwaigen Verarbeitung oder
Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder
Meinungsforschung widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten
an: Lippe Autovermietung KUL GmbH, Kennwort: Widerspruch,
Castroper Straße 81a, DE 44628 Herne oder per E-Mail an:
info(at)lippe-autovermietung(dot)de
XIII: Schriftform, Streitbeilegung, Gerichtsstand
1
Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht.
2
Die Europäische Kommission hat unter
http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur
außergerichtlichen Online-Streitbeilegung von
verbraucherrechtlichen Streitigkeiten eingerichtet. Lippe
Autovermietung nimmt an dem Verfahren zur alternativen
Streitbeilegung nicht teil.
3
Gerichtsstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, Herne.
Lippe Autovermietung in NRW
Autovermietung Lippe -
Herne
Miet - Bedingungen