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Geschäftsbedingungen
I.
Pflichten des Vermieters
1.
Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges. Der Vermieter überlässt dem Mieter ein
verkehrssicheres und
technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch.
2.
Versicherung
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen wie
folgt versichert:
Haftpflichtversicherung mit einer maximalen Deckungssumme bei
Personenschäden und Sachschäden von 100 Mio. €.
Die maximale Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 15 Mio. €
und ist auf Europa beschränkt.
Vollkaskoversicherung möglich, Selbstbeteiligung von 0,-€ bis zu 5.000,-€.
(Verfügbarkeit muss geprüft werden.)
3.
Wartung
Die Wartung des Fahrzeuges, außer der Wagenwäsche, wird vom Vermieter nach
Anmeldung durchgeführt.
Ist dies aufgrund des Standortes des Fahrzeuges nicht möglich, erstattet der
Vermieter dem Mieter die nachgewiesenen Kosten.
4.
Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die
Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine
Vertragswerkstätte bis zum Kostenbetrag von 60,- € ohne weiteres, wegen
größerer Reparaturen hingegen nur mit Einwilligung des Vermieters beauftragen.
Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach Nr. IV
dieser Bestimmungen haftet.
II.
Pflichten des Mieters
1.
Mietpreis
Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag.
Versagt der Wegstreckenzähler, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug
unverzüglich auf direktem Weg in eine geeignete Werkstatt zu bringen und die
Weisung des Vermieters einzuholen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung
errechnet sich der Kilometerpreis nach einer Entfernung von 100 Kilometer pro
Tag, vorbehaltlich des Nachweises einer anderen gefahrenen Strecke durch den
Vermieter oder den Mieter. Treibstoff geht zu Lasten des Mieters. Dem Mieter
steht der Nachweis offen, dass der Schaden des Vermieters wesentlich geringer
oder überhaupt nicht entstanden ist.
2.
Zahlung des Mietpreises
Der Vermieter ist berechtigt, vor Übergabe des Fahrzeuges die Höhe des
voraussichtlichen Mietpreises zu verlangen. Der Mietpreis ist spätestens bei
Rückgabe des Fahrzeuges zahlbar. Ist eine sofortige Abrechnung nicht möglich,
muss der Mietpreis unmittelbar nach Rechnungseingang gezahlt werden. Der
Zahlungsverzug tritt auch ohne Mahnung oder Nachfristsetzung einen Monat
nach dem Rückgabetag ein. Die Verzugszinsen betragen mindestens 1 v. H. für
jeden angefangenen Monat der Verzugszeit. Außerdem ist der Mieter für jede
Mahnung im außergerichtlichen Mahnverfahren zur Zahlung einer
Bearbeitungsgebühr von 11,- € verpflichtet. Weitergehende Verzugskosten sind
auch ohne Mahnung vom Mieter zu ersetzen. Die Aufrechnung gegen
Forderungen der Vermieter mit Gegenansprüchen jeglicher Art ist
ausgeschlossen.
3.
Führungsberechtigte
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern
geführt werden, sofern sie im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Die
Untervermietung ist NICHT gestattet. Der Mieter hat das Handeln des
jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle den Mietern begünstigende
Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zugunsten des jeweiligen
berechtigten Fahrers. Der Mieter/Fahrer versichert, dass er über eine gültige
Fahrerlaubnis für dieses Fahrzeug verfügt und er einem Fahrverbot nicht
unterliegt. Er verpflichtet sich, den Verleiher umgehend zu informieren, wenn ihm
während der Verleihdauer die Fahrerlaubnis, auch vorläufig, entzogen oder gegen
ihn ein Fahrverbot verhängt wird. Er verpflichtet sich während der Dauer solcher
Führerscheinmaßnahmen das Fahrzeug nicht zu führen.
4.
Obhutspflicht
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung
maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere
die Wartungsfristen einzuhalten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu
verschließen. Der Mieter/Fahrer verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu
behandeln und die Betriebsanleitung sowie sonstige Hinweise des Herstellers zu
beachten. Werden Wartungen oder Reparaturarbeiten erforderlich, wird er sich
unverzüglich mit dem Vermieter in Verbindung setzen und nach dessen
Anweisungen verfahren. Der Mieter/Fahrer wird bei der Nutzung des Fahrzeugs
die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen sowie die Gebote der Technik
beachten und Fahrten unterlassen, die zu einer übermäßigen Beanspruchung
oder Beeinträchtigung des Fahrzeugzustandes führen können. Das Rauchen im
Fahrzeug ist NICHT gestattet.
5.
Nutzungsbeschränkung
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zum motorsportlichen
Veranstaltungen, zu Testzwecken, zu Geländefahrten, zur gewerblichen Personen-
oder Güterfernverkehrsbeförderung sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken,
auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen.
Fahrten außerhalb des Bundesgebietes sind nur mit Zustimmung des Vermieters
zulässig.
6.
Anzeigepflicht
Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter sogleich, spätestens innerhalb 24
Stunden, über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu
unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der
beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der
beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu
verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen
nicht auf andere Weise, z.B. mit Hilfe von Zeugen, zuverlässig getroffen werden
können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand oder
Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie
der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter sämtliche aus einem Schadenfall
entstehenden Sach- und Vermögensschäden zu ersetzen, soweit diese nicht von
Dritten getragen werden. Soweit wirtschaftlich sinnvoll, wird der Verleiher zur
Abdeckung solcher Schäden eine bestehende Vollkaskoversicherung in Anspruch
nehmen. Die daraus resultierende Prämienerhöhung ist vom Mieter auf
Aufforderung und gegen Nachweis zu erstatten.
7.
Fahrzeugrückgabe
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter
am Geschäftssitz zurückzugeben. Die Rückgabe kann nur während der
Geschäftszeiten des Vermieters erfolgen. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr
als 30 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung
gemäß Nr. IV dieser Bedingungen verpflichtet, für den Zeitraum der
Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen, und zwar bei Überschreitung von
30 Minuten bis 6 Stunden eine Tagesmiete pro Tag. Dem Mieter bleibt der
Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden
entstanden ist. Mit Ablauf der Verleihdauer ist das Fahrzeug vom Mieter in
gereinigtem Zustand (innen und außen) zurückzugeben, und zwar, soweit nicht
anders vereinbart, am Wohnsitz des Verleihers, unter Aushändigung sämtlicher
überlassenen Schlüssel und Papiere.
8.
Reparaturübernahme
Der Mieter verpflichtet sich, die Reparaturkosten zu tragen, die von ihm
schuldhaft veranlasst worden sind, etwa durch übermäßige Nutzung des
Fahrzeugs oder dessen falsche Bedienung. Dabei hat sich der Vermieter eine
eventuelle Wertverbesserung („neu für alt“) anrechnen zu lassen.
III.
Haftung des Vermieters
Der Vermieter (d.h. er selbst und seine Mitarbeiter) haften, abgesehen von der
Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten, nur für grobes Verschulden (d.h.
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Darüber hinaus haftet er nur, soweit der
Schaden durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der
Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abdeckbar ist.
Die Haftungsbefreiung/-beschränkung schließt folgende Schäden AUS: an
Scheiben, Rädern, Reifen, Dach, Unterboden, Spiegeln, Mietfahrzeuginnenraum,
Abschleppgebühren und grobe Fahrlässigkeit.
IV.
Haftung des Mieters
Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug
beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht.
Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie
a) Sachverständigenkosten
c) Wertminderung
b) Abschleppkosten
d) Mietausfallkosten.
Wird das Fahrzeug durch Brand, Explosion, Entwendung oder Wild beschädigt,
beschränkt sich die Haftung des Mieters hinsichtlich des Fahrzeuges auf den
Selbstbehalt der Teilkaskoversicherung im Rahmen der AKB, sofern er die
Beschädigung nicht aus grobem Verschulden herbeigeführt oder gegen die
Anzeigepflicht gemäß Nr. II 6) dieser Bedingungen verstoßen hat.
Der Mieter kann die Haftung aus Unfällen für Schäden des Vermieters sowie der
in Absatz 2 Buchstaben a) - d) aufgeführten Schadensnebenkosten durch Zahlung
eines besonderen Entgelts ausschließen. In diesem Fall haftet er für Schäden am
Fahrzeug und für die Schadensnebenkosten nur, wenn er den Schaden durch
grobes Verschulden herbeigeführt hat, er Unfallflucht begangen hat oder der
Schaden bei alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Der
Mieter haftet ferner voll, wenn er gegen die Obliegenheiten gemäß Nr. II 3) oder
Nr. II 6) verstoßen hat, es sei denn, die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch
auf grober Fahrlässigkeit.
Bei der Anmietung eines LKWs haftet der Mieter für alle durch das Ladegut
entstandenen Schäden, auch bei Haftungsbeschränkung.
Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zur Höhe einer Tagesmiete je Tag
an dem das beschädigte Fahrzeug des Vermieters nicht zur Vermietung zur
Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein
oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften
Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und
Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für
sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug
überlässt, verursachen. Der Mieter stellt die Lippe Autovermietung von
sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei,
die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der
Vermieterin erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der der
Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden
oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener
Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an die Lippe Autovermietung
richten, erhält diese vom Mieter für jede derartige Anfrage eine
Aufwandspauschale von 25 EUR (inkl. der ges. MwSt.), es sei denn der Mieter
weist nach, dass der Lippe Autovermietung ein geringerer Aufwand und/oder
Schaden entstanden ist; der Lippe Autovermietung ist es unbenommen einen
weitergehenden Schaden geltend zu machen.
V.
Verjährung
Die Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Veränderungen oder
Verschlechterungen des Fahrzeuges beginnt, wenn gegen den Mieter ein
Bußgeldverfahren oder strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, mit
der Gewährung von Akteneinsicht für den Vermieter, spätestens aber sechs
Monate nach Rückgabe des Fahrzeuges.
VI.
Datenschutz
Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom
Vermieter gespeichert werden. Der Vermieter darf sie an Dritte weitergeben
wenn
a) die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind;
b) das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden der gegebenenfalls
verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird;
c) die Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden
müssen oder
d) vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert
werden.
VII.
Gerichtsstand
Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, wenn der Mieter
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluss
seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder
sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist; ferner, wenn der Mieter eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Vollkaufmann ist.
VIII.
Mietzeit
Vor Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist die Zustimmung des Vermieters
einzuholen. Anderenfalls ist der Vermieter berechtigt, sich den Besitz an dem
Mietwagen auf Kosten des Mieters zu verschaffen und die zusätzliche
Inanspruchnahme des Mietwagens zu berechnen. Nach Beendigung des
Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der
Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen.
Der Vertrag endet mit dem unter Ziff. 1 genannten Zeitpunkt, ohne dass es einer
Kündigung bedarf. Das Recht der Vertragsparteien auf fristlose Kündigung aus
wichtigem Grund bleibt davon unberührt.
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